Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2009 - I R 48/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22074
BFH, 16.12.2009 - I R 48/09 (https://dejure.org/2009,22074)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2009 - I R 48/09 (https://dejure.org/2009,22074)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - I R 48/09 (https://dejure.org/2009,22074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,22074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Verzinsung eines zu Unrecht nicht ausgezahlten Steuerguthabens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Änderung der Zinsfestsetzungen bei einer zunächst zu hohen Steuerfestsetzung; Auswirkung einer späteren Änderung des Einkommensteuerbescheides auf die Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verzinsung von zu Unrecht nicht ausgezahlten Steuerguthabens; Steuerstundungen beeinflussen die Höhe der Zinsen nach § 233a AO nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 21, AO § 233a, AO § 234
    Entstrickungsgewinn; Stundung; Verzinsung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Hamburg, 24.04.2009 - 6 K 44/08

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer; Verzinsung von

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - I R 48/09
    Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Hamburg mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1527 veröffentlichtem Urteil vom 24. April 2009 6 K 44/08 ab.
  • FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3233/11

    Vollverzinsung bei verspäteter Festsetzung der zu stundenden Wegzugsteuer

    Demgegenüber werde die Höhe der gemäß § 233a AO festzusetzenden Zinsen durch eine etwaige Stundung nicht beeinflusst (BFH, Urteil vom 16.12.2009 I R 48/09, BFH/NV 2010, 827).

    Es besteht kein allgemeiner Grundsatz der Abgabenordnung, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind (BFH, Urteil vom 16.12.2009 I R 48/09, BFH/NV 2010, 827).

    Das Absehen von Zinsen gemäß § 233a AO auf eine verspätet festgesetzte Wegzug-steuer führt auch nicht dazu, dass diese als gezahlte Steuer iSv § 233a Abs. 3 AO bei der Berechnung von Zinsen zugunsten des Steuerpflichtigen und damit gleichsam doppelt berücksichtigt wird (vgl. zur Berücksichtigung einer gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG 1995 gestundeten "Entstrickungssteuer" als "gezahlte Steuer" iSv § 233a Abs. 3 AO: FG Hamburg, Urteil vom 28.2.2006 VI 401/03, EFG 2006, 1380; zur Berücksichtigung einer zu Unrecht erfolgten Aufrechnung von zu erstattenden Steuerabzugsbeträgen mit einer gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG 1995 gestundeten Entstrickungssteuer im Rahmen der Zinsberechnung des § 233a Abs. 3 AO: FG Hamburg, Urteil vom 24.4.2009 6 K 44/08, juris; BFH, Urteil vom 16.12.2009 I R 48/09, BFH/NV 2010, 827: hier ist der Ausgleich des Liquiditätsvorteils über den Erlass eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich der zu Unrecht erfolgten Aufrechnung zu suchen).

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

    Der BFH habe die Notwendigkeit einer rechtsschutzgewährenden Auslegung von Rechtsbehelfen auch für solche Fälle betont, in denen der Steuerpflichtige durch eine rechtskundige Person vertreten sei (vgl. beispielsweise: BFH v. 9.12.2009 - II R 52/07, BFH/NV 2010, 827; v. 27.5.2004 - IV R 48/02, BStBl II 2004, 964; v. 19.7.2005 - Xl B 206/04, BFH/NV 2006, 68; v. 24.8.2006 - XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035).

    Die Notwendigkeit einer rechtsschutzgewährenden Auslegung von Rechtsbehelfen hat der BFH auch für solche Fälle betont, in denen der Steuerpflichtige durch eine rechtskundige Person vertreten war, sodass es keinen allgemeinen Grundsatz dahin gibt, dass Erklärungen fachkundiger Berater einer Auslegung nicht zugänglich sind (vgl. beispielsweise: BFH v. 9.12.2009 - II R 52/07, BFH/NV 2010, 827; v. 27.5.2004 - IV R 48/02, FiStBl , II 2004, 964; v. 19.7.2005 - Xl B 206/04, BFH/NV 2006, 68; v. 24.8.2006 - XI B 149/05, BFH/NV 2006, 2035).

  • BGH, 12.10.2023 - III ZR 192/22

    Anschlussbeitrag Kanalisation

    Der Abgabenordnung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass (Erstattungs-)Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind (BFH, BeckRS 2009, 25016082 Rn. 14).
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 23/19

    Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

    Der AO lässt sich insbesondere kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis auch ohne einzelgesetzliche Grundlage stets zu verzinsen sind (BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 48/09, BFH/NV 2010, 827, Rz 14).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - 14 K 14036/21

    Kein Zinsanspruch gem. § 233a AO für ein zu erstattendes, aber noch nicht

    Nach der Rechtsprechung des BFH könne ein zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben nicht verzinst werden, da es an einem gesetzlichen Verzinsungstatbestand fehle (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009, I R 48/09, BFH/NV 2010, 827).

    Vielmehr bestimmt die Vorschrift des § 233 Satz 1 AO das genaue Gegenteil, nämlich, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH, Urteil vom 4. Februar 2020, IX R 23/19, BFHE 268, 123, BStBl II 2020, 631; BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009, I R 48/09, BFH/NV 2010, 827).

  • BFH, 19.12.2019 - XI B 115/18

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verzinsung von Ansprüchen aus dem

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sich der AO kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen lässt, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen seien; vielmehr werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 48/09, BFH/NV 2010, 827, unter II.4., Rz 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht